Änderung § 1 PflBG vom 16.12.2023

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§ 1 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' führen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' mit dem akademischen Grad.

(2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 enthält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführten Vertiefungseinsatz.


(Text neue Fassung)

1 Wer die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' führen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' mit dem akademischen Grad.

 



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