§ 1 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 1 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Führen der Berufsbezeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' führen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' mit dem akademischen Grad. (2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 enthält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführten Vertiefungseinsatz. | (Text neue Fassung) 1 Wer die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' führen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung 'Pflegefachfrau' oder 'Pflegefachmann' mit dem akademischen Grad. |