Änderung § 21 PflBG vom 01.11.2025

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§ 21 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 21 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses


(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(Text alte Fassung)

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

(Text neue Fassung)

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen in Textform gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.




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