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Zitierungen von § 39 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2026)
... mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 32 PflAPrV Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (vom 01.01.2024)
... der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes . Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende ... die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis ...
§ 33 PflAPrV Prüfungsausschuss (vom 01.01.2026)
... der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: 1. einer ...

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2026)
... Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ...
Anlage 2 PflAFinV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets (vom 01.01.2026)
... Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ... Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung". b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Finanzierung der ... des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung." 11. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Überprüfung der Kompetenzen nach § ... 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen." 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Finanzierung der ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ... Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ...