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§ 39 - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. 2Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37.
(2) 1Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2 zum Ende des Studiums erfolgen. 2Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
(3) 1Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.
(4) 1Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
Zitierungen von § 39 PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2020)
... mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 32 PflAPrV Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
... der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes . Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende ... die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis ...
§ 33 PflAPrV Prüfungsausschuss
... der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: 1. einer ...
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