Artikel 9 - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 BGebRAG Artikel 4

Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

c)
Absatz 10 wird Absatz 8.

3.
§ 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 4 BefREÄndG Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird ...


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