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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung (3. RebPflVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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