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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung (3. RebPflVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 RebPflV § 2a (neu), § 4

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."

2.
In § 4 Absatz 3 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. RebPflVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. RebPflVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 RebPflVuaVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Im Fall ...