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Artikel 1 - Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 BVerfGG § 13, § 15, § 28, § 43, § 46, § 46a (neu)

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),".

2.
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4" durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4" ersetzt.

3.
In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4" durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4" ersetzt.

4.
Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Abschnitts die Angabe „§ 13 Nr. 2" durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 und 2a" ersetzt.

5.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden."

6.
In § 46 Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt.

7.
Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

§ 46a

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PartFinÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartFinÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 2 EMöGG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 17a (1) ...