Änderung § 43 BVerfGG vom 29.07.2017

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§ 43 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 43 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. 2 Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.

(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.






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