§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|

§ 30 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut (1)
Punktzahlen 1,0 und 1,3
eine Leistung, die den Anfor-
derungen in besonderem
Maße entspricht,
gut (2)
Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3
eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht,
befriedigend (3)
Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3
eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
entspricht,
ausreichend (4)
Punktzahlen 3,7 und 4,0
eine Leistung, die zwar Män-
gel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch ent-
spricht,
mangelhaft (5)
Punktzahl 5,0
eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könn-
ten und
ungenügend (6)
Punktzahl 6,0
eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.


Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 30 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LAP-htVerwDV Ausbildungsaufstieg (vom 27.06.2020)
... abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden. ...
§ 25 LAP-htVerwDV Häusliche Prüfungsarbeit (vom 05.04.2017)
... Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... bekannt zu geben. (7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 30 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed