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Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 3 Prüfungen

§ 20 Oberprüfungsamt



(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtungen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. Dies gilt entsprechend für die Vertretungen.


§ 21 Prüfungskommissionen



(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung oder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
die oder der Vorsitzende des der Fachrichtung oder dem Fachgebiet entsprechenden Prüfungsausschusses oder ihre Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Prüfende. Eine oder einer der Prüfenden kann auch dem höheren nichttechnischen Dienst angehören.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abgesehen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 22 Große Staatsprüfung



(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie

1.
ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können,

2.
mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und

3.
Kenntnisse über wirtschaftliches Handeln und Führungsaufgaben besitzen.

(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.

(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


§ 23 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Oberprüfungsamt festgesetzt und den Baureferendarinnen und Baureferendaren zusammen mit dem Ort der Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig mit. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.


§ 24 Zulassung zur Großen Staatsprüfung



(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß durchlaufen hat.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ist von den Baureferendarinnen und Baureferendaren der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die Ausbildungsbehörde an das Oberprüfungsamt zu richten. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Ausbildungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt. Dem Antrag sind mindestens die Personalakte, die Beurteilungen nach § 17 Abs. 1, die Übersicht über den Vorbereitungsdienst und der Ausbildungsnachweis beizufügen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zu. Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 17 Abs. 3 rechtzeitig vor den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht wieder zuzuleiten.


§ 25 Häusliche Prüfungsarbeit



(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu erfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis klar darzustellen.

(2) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. 2In begründeten Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. 3In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher oder elektronischer Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. 3Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

(4) 1Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Maschinenwesens ausgeschriebenen "Beuth-Wettbewerb" teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. 2Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

(5) 1Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Punktzahlen. 4Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Vertretung. 5Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(6) 1Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. 2Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. 3Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferendarin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung zugelassen. 4Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden. 5Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.




§ 26 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht



(1) 1Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen. 2Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.

(3) 1An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern auszuwählen. 3Den verwaltungs- und rechtsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. 4Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.

(4) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. 3Sollen Baureferendarinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prüfung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben. 4Weitere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der oder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen.

(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(6) 1Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. 2Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. 3Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. 4Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben. 5Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 6Die Niederschriften der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. 7Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.

(7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird nicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(9) 1Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden ist. 2Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit schlechtestens mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet sein darf. 3Ansonsten ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. 4Hierüber erhält die Baureferendarin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.




§ 27 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung soll neben dem Wissen und Können der Fachrichtung vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale, gegebenenfalls auch ökologische und kulturelle Zusammenhänge erkennen lassen. Bei der Beurteilung soll auch Urteilsvermögen sowie Sicherheit im Auftreten und im mündlichen Ausdruck berücksichtigt werden.

(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die schriftliche Prüfung bestanden ist.

(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig zur mündlichen Prüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden. Während der Prüfung muss neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem jeweiligen Fachprüfenden mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein. Entscheidungen über die Leistungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung treffen nur die Mitglieder der Prüfungskommission, die bei dieser Prüfung anwesend waren.

(5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prüfung beträgt bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren insgesamt sechseinhalb Stunden. Sie wird bei weniger zu Prüfenden angemessen verkürzt. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.

(6) Zum Schluss der mündlichen Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem anderen, den Prüfling interessierenden, Gebiet entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.

(7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.

(9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission bestätigen.




§ 28 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen und Baureferendare mit Genehmigung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferendare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 29 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 21 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Oberprüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.


§ 30 Bewertung von Prüfungsleistungen



Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut (1)
Punktzahlen 1,0 und 1,3
eine Leistung, die den Anfor-
derungen in besonderem
Maße entspricht,
gut (2)
Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3
eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht,
befriedigend (3)
Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3
eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
entspricht,
ausreichend (4)
Punktzahlen 3,7 und 4,0
eine Leistung, die zwar Män-
gel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch ent-
spricht,
mangelhaft (5)
Punktzahl 5,0
eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könn-
ten und
ungenügend (6)
Punktzahl 6,0
eine Leistung, die den Anfor-
derungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.


Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.


§ 31 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert und

3.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 27 Abs. 7) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um nicht mehr als die Punktzahl 0,1 angehoben werden. Das Anheben der Durchschnittsnote darf auf das Bestehen der großen Staatsprüfung keinen Einfluss haben.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

1.
von 1,00 bis 1,49 "sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 "gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 "befriedigend" und

4.
von 3,35 bis 4,00 "ausreichend".

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.


§ 32 Zeugnis



(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote und die Einzelbewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der mündlichen Prüfung einschließlich des Kurzvortrags enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 33 Erwerb der Laufbahnbefähigung



Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.


§ 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


§ 35 Wiederholung



(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.

(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung umfasst

1.
-
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist - die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes von der Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantragen ist,

2.
die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) und "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder

3.
eine erneute mündliche Prüfung in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) oder "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.

Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wiederholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.

(4) Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.