Tools:
Update via:
§ 42 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|
§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
| Stunden | ||
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
| 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
| 3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1 1/4 | |
| 4. Sondergebiete der Wasserstraßen | 1 | |
| 5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 | |
| 6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 1/4 | |
| zusammen | 6 1/2 |
Zitierungen von § 42 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42 , 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... die bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38, 42 , 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1273/a18070.htm
