Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 LAP-htVerwDV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 LAP-htVerwDV und Änderungshistorie der LAP-htVerwDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 29 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

(Text neue Fassung)

4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)