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Änderung § 35 LAP-htVerwDV vom 08.09.2015

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§ 35 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 35 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Wiederholung


(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.

(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung umfasst

1. - wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist - die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes von der Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantragen ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) und "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder

3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) oder "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.

(Text neue Fassung)

2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) und 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder

3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) oder 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.

Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wiederholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.



(4) Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.