Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|
Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen
§ 37 Gliederung der Ausbildung
§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 39 Aufstieg

Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen


§ 36 hat 1 frühere Fassung

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I30Staatliches oder
kommunales Hoch-
bauamt oder entspre-
chende öffentlich-recht-
liche Körperschaften

• Öffentlicher Hochbau
• Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes,
insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen:
Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts-
begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage-
ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen),
Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech-
nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung,
Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags-
abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften
• Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations-
technik im Bauwesen
• Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst-
stellenleiters
II25Staatliche oder kommu-
nale Bauverwaltung

• Bauordnungswesen
Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,
Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei-
stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und
Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau-
zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht
• Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit-
planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort-
planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,
Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach-
planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen
III12Mittlere oder oberste
Behörde des Bundes
oder Landes

• Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben
Obere Bauaufsichtsbehörde:
Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts,
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung
in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen,
Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment-
wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs-
wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 19 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Öffentliches Baurecht  1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues  1 1/4
6. Bautechnik 1 1/4
 zusammen6 1/2


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 39 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed