Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 4 Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
§ 49 Gliederung der Ausbildung
§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 51 Aufstieg

Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 4 Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik

§ 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen


§ 48 hat 1 frühere Fassung

(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 49 Gliederung der Ausbildung


§ 49 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I 114 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt mit Außen-
bezirken ohne Bauhof
• Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
men, besonders im bautechnischen Bereich
• Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens
I 2 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Fachstelle der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
für Maschinenwesen
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
Maschinenwesens
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
• Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
• Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
verarbeitung
I 3 5Gewerbeaufsichts-
behörde, Arbeitssicher-
heitsstelle
• Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
• Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
• Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
II 112Werkstätten der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
(mindestens
10 Wochen),
Unternehmen der
Schiffbau-, Maschinen-
bau- und Elektro-
industrie
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
zungs- oder Fertigungsbetriebes
• Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
• Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
tung der Betriebsergebnisse
• Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung
II 2 12Bundesanstalt für
Wasserbau, Abteilung
Maschinenwesen
(mindestens 8 Wochen),
die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle
• Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
führung von Beschaffungsmaßnahmen
• Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
III 114
1
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt,
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
• Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
• Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
• Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
• Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und
des Bundesminis-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
• Prüfungsvorbereitung
III 2
wahl-
weise
6Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
• Aufgaben, Status und Organisation der Institution
• Kompetenzen, Arbeitsweise
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 14 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I42Untere staatliche bzw.
kommunale Baudienst-
stellen mit maschinen-
und elektrotechnischer
Abteilung
• Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen, Personalwesen
• Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung
II 8Private, staatliche bzw.
kommunale Institutio-
nen mit umfangreichen
technischen Anlagen
z. B. Deutsche Telekom
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG
• Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
• Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
tions- und Wartungsverträge
4Versorgungs-
unternehmen für Strom,
Gas, Wasser oder
Fernwärme
• Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
• Energielieferverträge
III 3Umweltbehörde,
Gewerbeaufsicht
• Erstellung von Genehmigungsbescheiden
• Arbeitsschutz, Immissionsschutz
3Technische Überwa-
chung (z. B. Technischer
Überwachungsverein)
• Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
ger Anlagen
• einschlägige gesetzliche Bestimmungen
7Oberfinanzdirektion
oder Regierungs-
präsidium/Bezirks-
regierung als technische
Aufsichtsbehörde
• Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
• Verfassungsrecht
• Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen
2Betrieb und Energie-
verbrauch über-
wachende Dienststellen
• Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
-verarbeitung, Energiekennzahlen
6Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde
• Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Bauaufsicht
• Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
• Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 11 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge  1 1/4
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen  1 1/4
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens  1
 zusammen6 1/2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Elektrotechnische Anlagen  1 1/4
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen  1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik  1 1/4
 zusammen6 1/2


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§ 51 Aufstieg


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016



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