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Artikel 6 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 AO § 87a

§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist."

2.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

3.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 6 eIDAS-Durchführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 12 UStIntG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) ...