Artikel 2 - Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 TPG § 1, § 8d, § 20

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f gestrichen.

2.
In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „auf diese" die Wörter „ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit" eingefügt.

3.
In § 8d Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie übermittelt" die Wörter „innerhalb der Fristen nach Satz 5" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BlGewVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlGewVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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