Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften (ChemGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 ChemG § 2, § 3a, § 12a, § 12g, § 13, § 14, § 16e, § 17, § 19, § 28

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör; die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden,".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15" durch die Wörter „Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Abschnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische, die

1.
die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder

2.
umweltgefährlich sind, indem sie

a)
die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder

b)
selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach dem Wort „ermächtigt," werden die Wörter „soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.

3.
In § 12a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter „der physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sicherheitstechnischen Eigenschaften" ersetzt.

4.
In § 12g Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28)" und die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007" durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014" ersetzt.

5.
§ 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält."

6.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind."

7.
Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „abgegeben" die Wörter „oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bestimmten Personen angeboten" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 14" durch die Wörter „Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" ersetzt.

9.
In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16.
dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können."

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf ein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Maßgabe des Satzes 2 auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, wenn es ausschließlich aus Biozid-Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt,

1.
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 oder der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 bewertet wurden,

2.
die sich noch im dortigen Bewertungsverfahren befinden,

3.
die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder

4.
für die die Europäische Chemikalienagentur eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vorgenommen hat.

Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für das Bereitstellen auf dem Markt und für das Verwenden die folgenden Fristen:

1.
zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden jeweils ab Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produktart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in dem Durchführungsbeschluss der Kommission ist etwas anderes bestimmt,

2.
180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab dem in der Durchführungsverordnung nach Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe, wenn einer der folgenden Anträge nicht oder nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellt wurde:

a)
ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

b)
ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

3.
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer der folgenden Anträge gestellt wurde:

a)
ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

b)
ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozid-Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

4.
180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden ab

a)
dem Zeitpunkt der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Biozid-Produkts oder eines Antrags auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

b)
dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft worden ist, die eine Änderung des Biozid-Produkts erfordern würden,

5.
24 Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 30 Monate für das Verwenden in den Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte:

a)
der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder

b)
der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014,

6.
zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden in den Fällen des Artikels 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff die Information veröffentlicht hat, dass sie

a)
innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 genannten Frist keine Notifizierung erhalten hat oder

b)
die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt hat."

b)
In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „14. Mai 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:

„(11a) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf ein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, wenn es

1.
unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt und nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) fiel und

2.
nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am 1. September 2013 auf dem Markt waren oder in Biozid-Produkten verwendet wurden, oder nur diese Wirkstoffe enthält oder erzeugt.

Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis zum 1. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde für alle Wirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten für das Bereitstellen auf dem Markt und für das Verwenden die folgenden Fristen:

1.
zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden jeweils ab Veröffentlichung eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produktart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in dem Durchführungsbeschluss der Kommission ist etwas anderes bestimmt,

2.
180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab dem in der Durchführungsverordnung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffs, wenn einer der folgenden Anträge nicht oder nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellt wurde:

a)
ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

b)
ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

3.
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer der folgenden Anträge gestellt wurde:

a)
ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Produkts gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

b)
ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozid-Produkts nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

4.
180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden ab

a)
dem Zeitpunkt der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines bereits in Verkehr gebrachten Biozid-Produkts oder eines Antrags auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung oder

b)
dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft worden ist, die eine Änderung des Biozid-Produkts erfordern würden.

Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1 bis zum 1. September 2017 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden."

d)
Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019 nicht erforderlich für Gemische, die nicht in eine der Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen sind oder die nicht für den Verbraucher bestimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das betreffende Gemisch".

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3)" durch die Angabe „(EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ChemGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Eingangsformel ChemBiozidDV
... nach Anhörung der beteiligten Kreise, von denen § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom ... a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ), § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 ... 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli ... 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- 1) Diese Verordnung dient ...

Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
§ 12g ChemG Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen (vom 29.07.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 G. v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ) wurde sinngemäß ...

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Eingangsformel BioStoffVuaÄndV 1)
... Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemikaliengesetzes, von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, - des § 19 ...

Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Eingangsformel ChemBiozidDVEV 1,2)
... nach Anhörung der beteiligten Kreise, von denen § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom ... a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ), § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 ... 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli ... 17 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Absatz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- 1) Diese ...


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