Artikel 3 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.

(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.

(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.



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