§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Artikel 7d dort genannte Güter durchführt,
- 6.
- entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
- 7.
- entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
- 8.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 9.
- ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
- 10.
- ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
- 2.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- 1.
- entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
- 2.
- entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602