Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (VersVertrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 AWG § 18

§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,

5.
entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Artikel 7d dort genannte Güter durchführt,

6.
entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit erbringt,

7.
entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,

8.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

9.
ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder

10.
ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2.
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder

2.
entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VersVertrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVertrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 VersVertrRÄndG Inkrafttreten
... 7 § 34g, Nummer 8 § 34i und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 17 GwRLÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt ...


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