Artikel 4 - Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 MPBetreibV § 8, § 14, § 17, § 19

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „hinsichtlich der Validierung" die Wörter „und Leistungsbeurteilung" eingefügt.

2.
In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 1 und 3" durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „oder § 14 Absatz 7 Satz 2" eingefügt.

c)
Nummer 12 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 13 wird nach der Angabe „Absatz 7" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
In § 19 Nummer 8 wird die Angabe „§§ 8 und 7" durch die Angabe „§§ 12 und 13" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BlGewVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlGewVFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 9 StrlSchNRV Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842 ) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6 die Wörter „§ 34 Absatz 3 der ...


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