| § 53 PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung | § 53 PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ort der Berichterstattung | |
| (Text alte Fassung) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen. | (Text neue Fassung) Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen. |