Synopse aller Änderungen der PrüfV am 05.05.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Mai 2026 durch Artikel 1 der 1. PrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung
PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 3 Anlagen zu Prüfungsberichten
Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 4 Gegenstand der Berichterstattung
       § 5 Grundsätze zur Berichterstattung
       § 6 Besondere Hinweispflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 7 Datenqualität
(Text neue Fassung)

       § 7 (aufgehoben)
    Abschnitt 2 Ansatz und Bewertung
       § 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
       § 9 Bewertung
       § 10 Erleichterungen bei der Bewertung
       § 11 Eventualverbindlichkeiten
    Abschnitt 3 Besondere Prüfungsgebiete
       § 12 Immaterielle Vermögenswerte
       § 13 Latente Steuern
       § 14 Fremdgenutzte Immobilien
       § 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
       § 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
       § 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
       § 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
       § 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
       § 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
       § 21 Gruppen
    Abschnitt 4 Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
       § 22 Zusammenfassende Feststellungen
       § 23 Prüfungsvermerk
Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
       § 25 Berichtszeitraum
    Abschnitt 2 Angaben zum Versicherungsunternehmen
       § 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
       § 27 Auslandsgeschäft
    Abschnitt 3 Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
       § 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 29 Beurteilung der Vermögenslage
       § 30 Liquiditätslage
       § 31 Darstellung der Ertragslage
    Abschnitt 4 Kapitalanlagen
       § 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
       § 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
    Abschnitt 5 Kostenverteilung
       § 34 Kostenverteilung
    Abschnitt 6 Rückversicherungsgeschäft
       § 35 Berichterstattung
       § 36 Finanzrückversicherungsverträge
    Abschnitt 7 Bestimmte Unternehmen
       § 37 Pensionskassen
       § 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
       § 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
    Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben
       § 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
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       § 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852
       § 40b Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung
       § 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
       § 42 Anzeigewesen
       § 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
    Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       § 43a Zeitpunkt der Prüfung
       § 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    Abschnitt 9 Schlussbemerkung
       § 44 Schlussbemerkung
    Abschnitt 10 Besonderer Teil des Prüfungsberichts
       § 45 Allgemeine Erläuterungen
       § 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
       § 47 Versicherungstechnische Rückstellungen
       § 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
       § 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
       § 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung
Kapitel 4 Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
    § 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
    § 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
    § 53 Ort der Berichterstattung
Kapitel 5 Schlussvorschriften
    § 54 Übergangsvorschrift
    § 55 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 4 Gegenstand der Berichterstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. 2 Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte 'Bewertung im gesetzlichen Abschluss' des Meldebogens.



1 Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a und des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 eingetragen hat. 2 Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte 'Bewertung im gesetzlichen Abschluss' des Meldebogens.

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§ 7 Datenqualität




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.



 

§ 9 Bewertung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.



(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.

(2) Erfolgt die Bewertung

1. anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;

2. anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;

3. mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.

(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.

(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.

(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.



§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung


Macht das Unternehmen von der Erleichterung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Ausführungen dazu enthalten,

1. ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,

2. ob und warum die Bewertungsmethode nach Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen Risiken angemessen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung übernommen hat, und



3. dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EU) 2023/1803 zur Anwendung übernommen hat, und

4. ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten nach internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen

1. die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 3) geändert worden ist.



2. die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

2 Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.

(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der

1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und

3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

sicherzustellen.

(3) 1 Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. 2 Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11),



3. den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,

4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie

5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) 1 Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2 Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.



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§ 40a (neu)




§ 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 2 Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:

1. der Europäischen Kommission,

2. den Europäischen Aufsichtsbehörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems und

3. der Bundesanstalt.

3 Die Prüfungsergebnisse sind jeweils zusammenfassend für die unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 3 bis 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088, für die produktbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 6 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie für die Widerspruchsfreiheit zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 darzustellen. 4 Die Beurteilung und deren Begründung hat jeweils separat für die in den jeweiligen Artikeln aufgestellten Anforderungen zu erfolgen, wobei die festgestellten Mängel darzustellen und nach ihrer Schwere zu bewerten sind. 5 Bei geprüften Produkten, bei denen Widersprüche zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgestellt wurden, sind diese Widersprüche darzustellen.

(2) 1 Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. 2 Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40b (neu)




§ 40b Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Unternehmens und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Unternehmens unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. 2 Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. 3 Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 4 Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.

(2) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob das Unternehmen die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 24, 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254, angemessen und wirksam einhält. 2 Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1. das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,

2. die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

3. die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

4. die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2554,

5. das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,

6. das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und

7. die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.

§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings


(1) 1 Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. 2 Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. 2 Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.



(2) 1 Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. 2 Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und aus den technischen Regulierungsstandards.

§ 53 Ort der Berichterstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.



Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.

§ 54 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.



Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.




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