Änderung § 53 PrüfV vom 05.05.2026

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§ 53 PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung
§ 53 PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Ort der Berichterstattung


(Text alte Fassung)

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.

(Text neue Fassung)

Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.




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