Die
Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom
29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt.
- b)
- In Nummer 6 werden die Wörter „durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 11)" durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt.
- d)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt."
- b)
- In Absatz 5 werden
- aa)
- nach der Angabe „L 305 vom 24.10.2014, S. 115" die Angaben „; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20" eingefügt und
- bb)
- die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)" durch die Wörter „den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)" ersetzt.
- 3.
- § 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „können" werden die Wörter „bis zum 4. August 2020" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 04.08.2020
- 4.
- Der Anlage 7 Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken freigestellt werden, wenn
-
- a)
- der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,
- b)
- der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,
- c)
- der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Freistellung gewährt und
- d)
- eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Freistellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958