Änderung § 17 GEEV vom 01.01.2021

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§ 17 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 17 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Netzausbaugebiet


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschläge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1 in der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. 2 Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht.



 



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