Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GEEV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 12 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GEEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
    Abschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
       § 4 Ausschreibungen
       § 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 6 Anforderungen an Gebote
       § 7 Ausschreibungsverfahren
       § 8 Sicherheiten
       § 9 Erstattungen von Sicherheiten
       § 10 Ausschluss von Geboten
       § 11 Ausschluss von Bietern
       § 12 Zuschlagsverfahren
       § 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
       § 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
       § 15 Entwertung von Zuschlägen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
       § 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 17 Netzausbaugebiet
(Text neue Fassung)

       § 17 (aufgehoben)
       § 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
       § 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
       § 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
       § 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen
       § 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
       § 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
       § 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
       § 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
       § 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
    § 27 Zahlungsanspruch
    § 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
    § 29 Ausgleichsmechanismus
Teil 4 Pönalen
    § 30 Pönalen
    § 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5 Die ausschreibende Stelle
    § 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
    § 33 Veröffentlichungen
    § 34 Mitteilungspflichten
    § 35 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
    § 36 Festlegungen
Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
    § 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
    § 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
    § 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
    § 40 Datenübermittlung
    § 41 Löschung von Daten
    § 42 Rechtsschutz
    § 43 Übergangsbestimmungen
    Anlage (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen

§ 6 Anforderungen an Gebote


(1) 1 Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2 Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.

(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. 2 Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 10 Megawatt.



(3) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. 2 Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.

(4) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen Referenzstandort beziehen muss,

3. die Standorte der Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,

a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück,

b) sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;

c) im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes und

4. den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt,

5. bei Solaranlagen,

a) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage geplant ist oder

b) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

6. bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach § 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und

7. weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39 festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind.



§ 10 Ausschluss von Geboten


(1) 1 Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind,



2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind,

3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet,

4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist,

5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

2 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. auf den angegebenen Flurstücken bereits eine Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage in Betrieb genommen worden ist oder

2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen

a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abgegeben werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Netzausbaugebiet




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschläge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1 in der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. 2 Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht.



 

§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land


(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2 Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3 Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.



(2) 1 Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2 Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3 Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen


(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1. die Solaranlage,

a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

b) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befindet,

aa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

bb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, und

cc) weitere Anforderungen für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind, erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung bei der ausschreibenden Stelle geleistet worden ist,

3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 10 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,



2. (weggefallen)

3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,

4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden sind; hierbei dürfen

a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt werden und

b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaats nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaats geplante Solaranlage zugeteilt werden,

5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und

6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antragsstellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2 Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) 1 Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch

1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle oder

2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber verlangen.

3 Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3 Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.



§ 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen


vorherige Änderung

1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist. 2 Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.



1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist. 2 Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.