(1)
1Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maßgabe des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
2Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist anstelle der
Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden sind und
- 2.
- sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich die Solaranlage oder Windenergieanlage an Land befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.
(3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Anspruch genommen haben.
(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt; im Fall des
§ 28 Nummer 2 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.
(5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch auf Marktprämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach
§ 27 für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt durch
- 1.
- die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung oder
- 2.
- den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
1Für Zahlungen nach
§ 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und der
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach
§ 13 Absatz 1 erfolgt ist.
2Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.