Änderung § 11 OZG vom 07.04.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BeamtRÄndG 2021 am 7. April 2021 und Änderungshistorie des OZG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 11 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits


vorherige Änderung

 


Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed