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Synopse aller Änderungen des InfrGG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 8 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfrGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfrGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
InfrGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) 1 Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 2 Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 3 Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.

(3) 1 Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. 2 Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.



§ 3 Vertretung des Gesellschafters


vorherige Änderung nächste Änderung

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten.



In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Gegenstand der Gesellschaft


(1) 1 Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. 2 Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. 3 Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.

(2) 1 Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2 Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. 3 Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. 4 Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich.

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(4) 1 Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft



(4) 1 Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Gesellschaft

1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und

2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.

2 Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 3 Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). 2 Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Beleihung


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1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. 2 Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes. 3 Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. 4 Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.



1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. 2 Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes. 3 Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. 4 Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.

§ 8 Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht


(1) 1 Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. 2 Der Finanzierungs- und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.



(2) 1 Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.