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Artikel 8 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 29. Dezember 2023 InfrGG § 5, § 1, § 3, § 6, § 8

Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden."

2.
In § 1 Absatz 1, den §§ 3 und 6 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils

a)
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" oder

b)
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.

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