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Artikel 10 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 30 Öffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."
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