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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2018

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Maßstäbegesetzes


Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter 'Finanzausgleich unter den Ländern' durch das Wort 'Finanzkraftausgleich' ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes.'

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen' durch das Wort 'Zuteilungsfolgen' ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)'.

6. § 5 wird aufgehoben.

7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.

8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:

'§ 5 Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung

(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt.

(2) Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden. Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern.'

9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe '§ 8 Abs. 4' durch die Wörter '§ 7 Absatz 4 und 5' ersetzt.

10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 7 Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe'.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern 'Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist' die Wörter 'für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs' eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort 'Ferner' durch das Wort 'ferner' ersetzt und wird nach den Wörtern 'notwendig werden' das Wort '(Einwohnergewichtung)' eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe '§ 7' durch die Angabe '§ 6' ersetzt.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt.'

11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort 'Länderfinanzausgleich' durch das Wort 'Finanzkraftausgleich' ersetzt und werden nach den Wörtern 'unter den Ländern führen' die Wörter 'und ist nicht durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt' eingefügt.

12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift werden die Wörter 'Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG' durch die Wörter 'Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG' ersetzt.

13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Länderfinanzausgleich' durch das Wort 'Finanzkraftausgleich' ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden.'

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes).'

c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter 'Finanzausgleichs unter den Ländern' durch das Wort 'Finanzkraftausgleichs' ersetzt.

14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Länderfinanzausgleich' durch das Wort 'Finanzkraftausgleich' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe '§ 9 Satz 4' durch die Angabe '§ 8 Satz 4' ersetzt.

15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

'§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes

(1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.

(2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.

(3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.'

16. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5.

(Text alte Fassung)

17. Abschnitt 6 wird aufgehoben.

(Text neue Fassung)

17. (aufgehoben)