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Änderung Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2020

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Artikel 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Artikel 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes


Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung'.


(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Fernstraßenprojekt' durch die Wörter 'Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' und das Wort 'Bundesfernstraßenabschnitts' durch das Wort 'Bundesstraßenabschnitts' ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

'Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen.'

cc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

'Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes.'

dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter 'Diese ist' durch die Wörter 'Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind' ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'Bundesfernstraßenabschnittes' durch die Wörter 'Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern.'

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort 'Landesstraßenbaubehörde' die Wörter 'und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt' eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort 'erfolgt' die Wörter 'für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.'

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort 'Strecke' die Wörter 'im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter '§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2' durch die Wörter '§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3' ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe '§ 2 Abs. 2 Satz 3' durch die Wörter '§ 2 Absatz 2 Satz 4' ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

'(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'

vorherige Änderung

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern.'




c) (aufgehoben)

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern 'Höhe der Mautgebühr' die Wörter 'für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' und nach dem Wort 'Landesstraßenbaubehörde' die Wörter 'und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes' eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort 'kann' die Wörter 'für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,' und nach dem Wort 'Landesstraßenbaubehörde' die Wörter 'und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt' eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Landesstraßenbaubehörde' die Wörter 'oder das Fernstraßen-Bundesamt' eingefügt.

4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.'