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Änderung § 26 KWKAusV vom 01.01.2021

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§ 26 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 26 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat


(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und

(Text alte Fassung)

2. § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.

(Text neue Fassung)

2. § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.

(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.