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Artikel 18 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 KWKAusV § 2, § 3, § 8, § 12, § 16, § 19, § 26, § 27

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

2.
Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Megawatt" durch die Wörter „in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Gebotsmenge von" die Wörter „in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr als 500 Kilowatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1.000 Kilowatt" durch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder 1.000 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme" ersetzt.

4.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung" durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist," ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 1.000 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,".

5.
§ 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wenn in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,".

6.
§ 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den §§ 7c und 7d" durch die Wörter „Der Bonus nach § 7c" und wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

7.
In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 12 ...