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Synopse aller Änderungen der GemAV am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 9 des EEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GemAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
    § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
    § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
    § 5 Bekanntmachung
    § 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
    § 7 Zuschlagsverfahren
    § 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
    § 9 Anzulegender Wert
Teil 3 Verteilernetzkomponente
    § 10 Verteilernetzkomponente
    § 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
Teil 4 Höchstwerte
    Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
       § 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
       § 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
    Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020
(Text neue Fassung)

       § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022
       § 15 Höchstwertgebiete
       § 16 Höchstwerte
       § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
       § 18 Evaluierung der Höchstwerte
Teil 5 Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
    § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
    § 20 Außerkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential
    Anlage 3 (zu § 15) Höchstwertgebiete

§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.



Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020




§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.



Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Höchstwerte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020:



(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



§ 20 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.