Artikel 3 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (KWKAusVuaGemAVEV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); Geltung ab 18.08.2017
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 KWKGGebV § 1, Anlage 1

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung

(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter „und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3.
Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

 „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)

a)KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
 
und
Faktor 3:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
maximal 45.000 Euro
oder
Faktor 4:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG zu je
50 Prozent
maximal 30.000 Euro
oder

Faktor 5:
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
maximal 30.000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
 Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden

 Faktor 3:
Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden
maximal 45.000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch 50 Prozent der
maximalen Gebühren
für die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG****
25 Euro für Speicher
bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro
7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."


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Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusVuaGemAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 KAusG Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
... vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167 ) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a ...


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