Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
- b)
- ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,".
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
- a)
- eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
- b)
- eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört oder
- 5.
- entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,
- a)
- ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art,
- b)
- eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG oder
- c)
- ein Tier oder eine Pflanze einer invasiven Art
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht."
- b)
- Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6, 18," die Angabe „20," gestrichen.
- 2.
- In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 69" die Wörter „Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe „20 und" gestrichen.
- 3.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."
- 4.
- § 71a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „aus der Natur entnimmt oder" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt,".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Absatz 2, 3 Nummer 21" durch die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nummer 1" ein Komma und die Angabe „1a" eingefügt und werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4" ersetzt.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370