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Änderung § 5 VAAufsG vom 01.01.2021

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§ 5 VAAufsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 VAAufsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.