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§ 5 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

Artikel 16 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214, 3229 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5



Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.



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Frühere Fassungen von § 5 VAAufsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (17.02.2021)Artikel 12e Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VAAufsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VAAufsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAAufsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 12e RentÜGEG Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
... September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)" ersetzt. 2. In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018" durch die Angabe „1. Januar 2021" und die ...