Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Wörtern „abgefunden wird" ein Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt:
„wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann".
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „fest" die Wörter „sowie des § 2a" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 3.
- Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach
§ 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3a.
- In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 4.
- Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 muss die Information für Verträge, die längstens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleiben in diesen Fällen unberührt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4a.
- In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben".
- 5.
- Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f Prüfkompetenz
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen."
- 6.
- Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Für Verträge, die nach
§ 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338