§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1)
1Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach
§ 1 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
- 1.
- ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen,
- 2.
- der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen, und
- 3.
- der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
2Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach
§ 4 sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde.
3Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle.
4Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
5Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.
(2)
1Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2 nicht entspricht.
2Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge zu behandeln.
3Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2 zu entsprechen.
4Die Aufhebung einer Zertifizierung nach
§ 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) 1Sind auf Grundlage des ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden, kann der Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen bestehenden Vertragspartnern die Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2 erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. 2Die Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie
- 1.
- eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Vertragspartner sie einfach erfassen kann,
- 2.
- ein aktualisiertes Produktinformationsblatt gemäß § 7 enthält, sofern sich dieses aufgrund der Anpassungen geändert hat, und
- 3.
- der Vertragspartner vom Anbieter auf die Rechtsfolgen der Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbedingungen sowie der Ausübung des Fortsetzungsrechts durch den Vertragspartner hingewiesen wird.
3Die Vertragsänderung wird sechs Monate nach Zugang der Erklärung wirksam, sofern der Vertragspartner nicht vor Ablauf dieser Frist vom Anbieter verlangt, dass der Altersvorsorgevertrag mit dem bisherigen Vertragsinhalt fortgesetzt wird.
4Übt der Vertragspartner sein Recht zur Fortsetzung des Altersvorsorgevertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus, liegt einen Monat nach Zugang dieser Erklärung beim Anbieter
- 1.
- kein Altersvorsorgevertrag mehr vor und
- 2.
- eine schädliche Verwendung nach § 93 des Einkommensteuergesetzes vor, es sei denn, das gebildete Kapital wird vor Ablauf der Frist auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen.
5Der Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 4 Nummer 2 dem Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten.
(4)
1Für nach
§ 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem
§ 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem
§ 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2 entspricht, erteilt wird.
2Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
3In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8.000 Euro.
(5)
1Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen.
2Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des
§ 93 des Einkommensteuergesetzes vor;
§ 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung.
3Der Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten.
4Macht der Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des
§ 93 des Einkommensteuergesetzes vor.
5Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 AltZertG Übergangsvorschrift (vom 30.05.2026) ... Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 ... 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der ... 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die ... 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt. (2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen ... 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die ... erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen ... abgeschlossen wurden. (7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im ... Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen ...
Zitat in folgenden NormenAuslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 171
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 82 EStG Altersvorsorgebeiträge (vom 30.05.2026) ... Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 16 InvStG Investmenterträge ... im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. ...
Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)
Artikel 1 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 RentÜG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2025) ... zu verstehen und c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- und ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
§ 82 SGB XII Begriff des Einkommens (vom 22.01.2026) ... einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und 3. einem nach § 5a des ...
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
§ 15 VersAusglG Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung (vom 01.09.2009) ... Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen." 6. In § 5 werden nach dem Wort „Absätzen" die Wörter „sowie dem § 2a" ... 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der ... 2a eingefügt: „(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die ...
Altersvorsorgereformgesetz
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Artikel 5 AltVRefG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Zertifizierung von ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen ... 1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „ § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (1) Die Zertifizierungsstelle erteilt ... Absatz 7 eingefügt: „(7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im ... veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen ...
Artikel 6 AltVRefG Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu treffen. (2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, ... folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt: „(7) Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im ... veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen ... kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geltenden Fassung zertifiziert ... der Zertifizierungsstelle in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich ... Mit Ausnahme von Satz 6 haben die einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von der ...
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... § 4 Abs. 1" durch die Angabe Absatz 1" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Zertifizierung Die ... 1" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Zertifizierung Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach ... erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen ...
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 23 JStG 2009 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... durch das Wort Zertifizierungsstelle" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen". b) Nach dem Wort ... wird die Angabe nach § 1 Abs. 3" eingefügt. 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: § 5a Zertifizierung von ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 25d BVG (vom 29.12.2023) ... einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und 3. einem nach § 5a des ...
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