Eingangsformel - Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung (SanDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 (Nr. 58); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

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des § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

-
des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:



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