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Artikel 2 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2015 BBesG § 44, § 69, § 70, mWv. 1. Januar 2015 BBesO A/B 6., 11., mWv. 1. Juni 2015 Besoldungsgruppe B 6, 4., Besoldungsgruppe A 5, Besoldungsgruppe A 6, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, mWv. 1. Dezember 2015 BBesG § 50, § 50a, mWv. 1. Mai 2018 § 70a (neu), mWv. 1. Juni 2015 Anlage I, Anlage IX, mWv. 1. Januar 2015 Anlage I

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2015

 
b)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft".

d)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2018

 
e)
Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.

(3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend.

(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen.

(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1.
während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2.
während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3.
während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4.
bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,

5.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b.

(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2018."

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2015

3.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden."

4.
In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die Wörter „in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft".

6.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dienstbekleidung" durch das Wort „Dienstkleidung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Dienstbekleidung" durch das Wort „Dienstkleidung" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden."

7.
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2018

8.
Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung

(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Anlage I wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

 
a)
Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„ 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst

(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
b)
Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019."

c)
In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2014" durch die Angabe „2019" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

 
d)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe „Oberstabsgefreiter1, 4" wird die Angabe „, 4" gestrichen.

bb)
Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

e)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6" wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt.

f)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird die Angabe

„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr"

durch folgende Angabe ersetzt:

„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr".

g)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

-
als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -"

wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe

„Direktor beim/bei der ...4" wird die Angabe

„-
als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -"

durch folgende Angabe ersetzt:

„-
als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -".

cc)
Nach der Angabe

„Direktor beim Bundesnachrichtendienst5"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

-
als Leiter einer Abteilung -".

dd)
Nach der Angabe

„Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr"

wird die Angabe

„-
als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -"

durch folgende Angabe ersetzt:

„-
als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -".

h)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -"

wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe

„Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr"

wird die Angabe

„-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -"

durch folgende Angabe ersetzt:

„-
als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

i)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

-
als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

bb)
Nach der Angabe

„Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr"

wird die Angabe

„-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -"

durch folgende Angabe ersetzt:

„-
als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

10.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
...  (2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d ... Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und Nummer 10 , Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20 sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 7, 8 und ... Kraft. (5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 6 ... von Absatz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstkleidung in Kraft. Das Bundesministerium der ...
Anhang BwAttraktStG zu Artikel 2 Nummer 10
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Eingangsformel SMVergV
... Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Eingangsformel SanDVÄndV
... worden ist, - des § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, und - des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 532
Bekanntmachung BwAttraktStGInkrB
... Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 des Gesetzes am 1. Mai 2018 in Kraft ...

IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 6 ITSiG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ...