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§ 1 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1558, 2004 I S. 331; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 424-1-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Zulassung der elektronischen Form



(1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,

2.
Beschwerdeverfahren in Markensachen.

(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
Verfahren nach dem Patentgesetz,

2.
Verfahren nach dem Markengesetz.





 

Frühere Fassungen von § 1 ERVBPatGBGHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.10.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
vom 26.09.2006 BGBl. I S. 2161

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ERVBPatGBGHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERVBPatGBGHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVBPatGBGHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2161
Artikel 1 ERVBPatGBGHVÄndV
... und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...