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§ 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1558, 2004 I S. 331; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 424-1-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Art und Weise der Einreichung



Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 ERVBPatGBGHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.10.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
vom 26.09.2006 BGBl. I S. 2161

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ERVBPatGBGHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVBPatGBGHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVBPatGBGHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERVBPatGBGHV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems ...
Anlage ERVBPatGBGHV (zu § 2) (vom 04.10.2006)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2161
Artikel 1 ERVBPatGBGHVÄndV
...  b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. ... aufgehoben. 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) 1. Elektronische Dokumente sind zu übermitteln: a) als Dateianhang ...