(1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
- 1.
- Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,
- 2.
- Beschwerdeverfahren in Markensachen.
(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
- 1.
- Verfahren nach dem Patentgesetz,
- 2.
- Verfahren nach dem Markengesetz.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2161