§ 2 Art und Weise der Einreichung
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 ERVBPatGBGHV Inkrafttreten ... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2161
Artikel 1 ERVBPatGBGHVÄndV ... b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. ... aufgehoben. 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) 1. Elektronische Dokumente sind zu übermitteln: a) als Dateianhang ...
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